Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern in Sinne des § 14 BGB und
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.
§ 2
Angebote
1. Unsere Angebote sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten/Bestellungen durch
den Kunden und verstehen sich daher in allen Teilen freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach jeweiligem Angebot/Bestellung durch den
Kunden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Soweit im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis in allen
technischen Fragen die einschlägigen DIN-Normen.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller 30 Tage nach Zugang der
Ware oder Zahlungsaufforderung in Verzug.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2 % Skonto gewährt; Zahlungen innerhalb von 30
Tagen erfolgen netto ohne Abzug.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts- kräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
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§ 4
Lieferung und Lieferzeit
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht
berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, diese sind für ihn aufgrund der Natur des
Schuldverhältnisses bzw. aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder ihres Verwendungszwecks
unzumutbar. Des Weiteren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % des bestellten
Lieferumfanges jeweils zulässig; solche Mehr- oder Minderlieferungen können vom Besteller nicht
beanstandet werden.
2. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehrauf- wendungen, zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Un- terganges oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
§ 5
Gefahrübergang
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine
andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die
Transportperson auf den Besteller über.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6
Mängelgewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur
Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.
3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die
Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers –
gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder
für deren Haltbarkeit übernommen haben.
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Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) verursacht
wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien
übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die vertragstypischen
vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers
in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
§ 7
Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz, als in § 6 vor- gesehen
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung
für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt
ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.
„Kardinalpflichten“).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des
Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung, usw.) vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten
verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbind- lichkeiten des Bestellers anzurechnen.
2. Bei die Kaufsache betreffenden Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller
verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte
voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
3. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Eine Abtretung im
Rahmen eines Factoringvertrages ist zulässig.
Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in
Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, oder wenn der Besteller
seine Zahlungen einstellt.
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In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller
ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet,
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar- beitung. Für die durch die
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Allgemeiner Hinweis
1. Sämtliche von uns aufgeführte Ersatzteilnummern dienen nur zu Vergleichszwecken und dürfen in
Rechnungen und Lieferscheinen an die Fahrzeugbesitzer nicht erscheinen.
§ 10
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist
ausgeschlossen.
3. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland international zuständig.
Gerichtsstand ist in diesen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zu- ständigkeitsregelungen
gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
Stand: Juli 2021
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