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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen § 1 Geltungsbereich 1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern in Sinne des § 14 BGB und ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. § 2 Angebote 1. Unsere Angebote sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten/Bestellungen durch den Kunden und verstehen sich daher in allen Teilen freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach jeweiligem Angebot/Bestellung durch den Kunden. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. 3. Soweit im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis in allen technischen Fragen die einschlägigen DIN-Normen. § 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller 30 Tage nach Zugang der Ware oder Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2 % Skonto gewährt; Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfolgen netto ohne Abzug. 3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts- kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht. 2 / 4 § 4 Lieferung und Lieferzeit 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, diese sind für ihn aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses bzw. aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder ihres Verwendungszwecks unzumutbar. Des Weiteren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % des bestellten Lieferumfanges jeweils zulässig; solche Mehr- oder Minderlieferungen können vom Besteller nicht beanstandet werden. 2. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehrauf- wendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Un- terganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. § 5 Gefahrübergang 1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. 2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller. § 6 Mängelgewährleistung 1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. 3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 4. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben. 3 / 4 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. 5. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. § 7 Gesamthaftung 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz, als in § 6 vor- gesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 8 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung, usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbind- lichkeiten des Bestellers anzurechnen. 2. Bei die Kaufsache betreffenden Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoringvertrages ist zulässig. Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. 4 / 4 In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar- beitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Allgemeiner Hinweis 1. Sämtliche von uns aufgeführte Ersatzteilnummern dienen nur zu Vergleichszwecken und dürfen in Rechnungen und Lieferscheinen an die Fahrzeugbesitzer nicht erscheinen. § 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. 2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bun- desrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 3. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zu- ständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Stand: Juli 2021